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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ing. Gerhard Forster
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I. GELTUNGSBEREICH
1.Der Geltungsbereich dieser
Geschäftsbedingungen bezieht sich auf alle unsere Angebote und Leistungen im
Rahmen unseres Geschäftsbetriebes. Durch die Auftragserteilung an uns bzw. durch
den Vertragsabschluß mit uns werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil
und erklärt der Kunde die Kenntnis des Inhaltes dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Einkaufsbedingungen des Kunden verpflichten uns nicht, auch wenn wir diesen
nicht ausdrücklich widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn in diesen Bedingungen
die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt ist. Einkaufsbedingungen
des Vertragspartners verpflichten uns nur dann, wenn diese von uns schriftlich
anerkannt worden sind.
2. Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen
gelten diese in nachstehender Reihenfolge:
a) Allfällige Sondervereinbarungen,
soweit diese durch unsere Unterschrift bestätigt in der Auftragserteilung enthalten
sind;
b) unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
c) dispositive Normen des Zivilrechts.
II. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES:
1. Ausgenommen einer gegenteiligen
schriftlichen Vereinbarung sind alle unsere Angebote freibleibend und ohne Bindungswirkung.
2. Bestellungen, Anbote, Aufträge
oder Auftragsänderungen, Stornos sowie sämtliche sonstige Vereinbarungen werden
für uns erst verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Stillschweigen
gilt nicht als Zustimmung.
III. ANGEBOTE UND DAMIT ÜBERREICHTE
UNTERLAGEN:
Angebote sowie die damit überreichten
Pläne, Zeichnungen usw. dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung
zugänglich gemacht werden.
IV. PREISGESTALTUNG/ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:
1. Das vom Kunden für die von
uns erbrachten Leistungen zu erbringende Entgelt bestimmt sich nach den am Tag
der Lieferung gültigen Preisen. Die in den Anboten, Bestellungen, Aufträgen
oder Auftragsbestätigungen unsererseits gemachten Preisangaben verstehen sich
daher nicht als unveränderter Festpreis.
2. Die Preise gelten, wenn nicht
etwas anderes vereinbart ist, ab Werk oder ab auswärtigem Auslieferungslager,
ausschließlich Fracht, Zöllen, Versicherung und Verpackung. Für Kleinstmengen
werden Zuschläge nach besonderer Vereinbarung erhoben. Wird kraft besonderer
Vereinbarung unsererseits die Zulieferung zum Kunden vorgenommen, so hat dieser
dafür Sorge zu tragen, dass eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit bis zum vereinbarten
Zustellort gegeben ist. Die Zustellung unsererseits wird durch Lastkraftwagen
vorgenommen, wobei das Be- und Entladen durch mechanische Hebevorrichtungen
geschieht. Vom Kunden ist in diesem Fall daher auch Vorsorge zu treffen, dass
für die Verwendung dieser Geräte geeignete Möglichkeiten bestehen.
3. Das uns zustehende nach den
bisher genannten Regeln bestimmte Entgelt ist sofort nach Rechnungserhalt zahlbar.
Zahlungen sind nur an uns direkt, nicht an unsere Vertreter bzw. Zusteller zu
leisten. Die Fälligkeit und damit die Leistungsverpflichtung des Kunden bleibt
in vollem Umfang auch dann bestehen, wenn dieser Gewährungseinwendungen uns
gegenüber geltend macht, jedwedes Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist damit
ausgeschlossen (bei Verbrauchergeschäften nach Maßgabe des § 6 Abs. 1. Ziff.
8 KSchG). Bei Zahlungsverzug werden unter ausdrücklichem Vorbehalt der Geltendmachung
weiterer Schadenersatzansprüche Zinsen in Höhe von 1. % über dem jeweiligen
Bankdebetsatz für Kontokorrentkredite ab Fälligkeit berechnet. Daneben gehen
sämtliche bei einem Inkassoinstitut anfallenden Kosten (lt1. Verordnung über
Höchstsätze für Inkassoinstitute It1. Bundesgesetzblatt 1.41./96) zu Lasten
des schuldhaft in Zahlungsverzug geratenen Kunden1. Diskont- und Einziehungsspesen
gehen zu Lasten des Bestellers1. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen, welche dem
Kunden gegen uns zustehen, ist ausgeschlossen. Bei Verzug des Kunden werden
eingehende Zahlungen zuerst auf die durch die Einbringlichmachung verursachten
Kosten gerichtlicher oder außergerichtlicher Art auf die bisher aufgelaufenen
Zinsen und erst dann auf das Kapital in Anrechnung gebracht1. Eine vom Kunden
vorgenommene Verwendungsbestimmung ist daher für uns unverbindlich. Bestehen
seitens des Kunden gegen uns mehrere Verpflichtungen, erfolgt die Anrechnung
der eingehenden Zahlungen in der oben genannten Weise auf jene Rückstände, die
am längsten unberichtigt aushaften.
4. Ist der Kunde mit einer Leistung
aus diesem oder aus einem anderen Abschluss in Verzug, werden alle übrigen noch
nicht fälligen Forderungen sofort fällig; des weiteren sind wir berechtigt nach
eigener Wahl alle Lieferungen, gleichgültig ob sie aus diesem oder einem anderen
Abschluss herrühren, zurückzuhalten, vom Vertrag ganz oder teilweise nach Setzung
einer Nachfrist zurückzutreten oder bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz
zu verlangen. Die Nachfrlstsetzung unsererseits bedarf keiner ausdrücklichen
Mitteilung an den Kunden, sondern genügt diesbezüglich unser Zuwarten während
einer angemessenen Frist nach Fälligkeit.
5. Vom Kunden uns übergebene
Wechsel oder Schecks nehmen wir nur zahlungshalber entgegen. Die Erfüllung der
den Kunden treffenden Leistungspflicht tritt erst dann ein, wenn die von ihm
erbrachten Zahlungen auf dem von uns angegebenen Konto gutgebucht sind. Bei
Wechsel oder Scheck tritt diese Wirkung erst dann ein, wenn dieselben ordnungsgemäß
eingelöst werden und eine fristgerechte Erfüllung der den Kunden daraus treffenden
Pflichten erfolgt.
6. Der Kunde ist lediglich dann
berechtigt ein Skonto vom Rechnungsbetrag in Abzug zu bringen, wenn dies, auch
der Höhe nach, einer Vereinbarung in den Vertragsunterlagen entspricht. Die
Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieses Skontos ist jedoch, dass vom Kunden
der um das Skonto verminderte volle Rechnungsbetrag termingerecht einlangt (vgl.
Punkt 5.).
V. LIEFERUNGEN:
1. Die Lieferung erfolgt ab Werk
bzw. auswärtigem Auslieferungslager und ist dies für uns Erfüllungsort1. Wenn
wir keine besondere Verpflichtung zum Versand oder zur Eigenzustellung übernommen
haben, ist unsere Leistung im Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft
erbracht worden.
2. Das Verpackungsmaterial wird
verrechnet. Für palettiert gelieferte Ware verrechnen wir jeweils einen Paletteneinsatz,
den wir nach Rückstellung der Paletten auf unser Lager vergüten, soweit die
Paletten In einwandfreiem Zustand sind. Werden die Paletten durch unsere eigenen
Lastkraftwagen abgeholt, wird dies gesondert verrechnet. Verpackungsmaterial
wird nicht zurückgenommen (letzteres gilt nicht für Verbrauchergeschäfte).
3. Maßgebend für die Qualität
und Ausführung unserer Lieferungen sind Ausfallmuster, die wir dem Kunden auf
Wunsch zur Prüfung von der Lieferung zur Verfügung stellen. Maß, Gewichts- und
Leistungsangaben in Angebot und Bestätigung sind annähernd und unverbindlich1.
Zur vorherigen Eindeckung mit zur Ausführung des Auftrages notwendigen Rohstoffen
sind wir nicht verpflichtet.
4. Setzt sich ein Auftrag aus
mehreren Teillieferungen zusammen, so gilt jede Lieferung als gesondertes Geschäft
und ist die über die Teillieferung erfolgte Rechnung sofort nach Erhalt zahlbar.
Warenrücksendungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit uns
möglich und haben frachtfrei zu erfolgen. Wir behalten uns vor, eine anteilige
Bearbeitungsgebühr von mindestens 1.5 %, höchstens 25 % des Warenwertes zu erheben.
5. Wir sind bemüht, so rasch
als möglich zu liefern. Die in Angeboten, Bestellungen, Aufträgen oder Auftragsbestätigungen
genannten Lieferzeiten oder Lieferfristen sind jedoch nur als ungefähre Zeitangaben
zu verstehen, ohne dass daraus der Kunde Ansprüche welcher Art immer gegen uns
ableiten kann.
6. Ist schriftlich ausdrücklich
von uns die Leistungsfrist oder der Leistungstermin als für uns verbindlich
anerkannt worden, kann der Kunde erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist
vom Vertrag zurücktreten und beschränken sich die Ersatzansprüche des Kunden
auf die Differenz zwischen unserem Lieferpreis und dem Preis, den der Besteller
oder Auftraggeber bei anderweitiger Eindeckung (§ 1.304 ABGB) für nachweisbar
gleichwertige Ware bezahlt. Für einen allfälligen Verspätungsschaden des Kunden
(z.B. Ersatz für Stehzeiten) haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz1.
Auf die hier nicht genannten Ansprüche nach § 91.8 ABGB leistet der Kunde ausdrücklich
Verzicht1.
7. Bei Lieferung auf Abruf steht
uns das Recht zu, zum Ende der Abrufzeit, spätestens am Ende eines Kalenderjahres,
die nicht abgerufenen Mengen aus dem Auftrag ohne weiteres zu streichen oder
Zahlung und Abnahme zu fordern und gegebenenfalls Schadenersatz zu verlangen.
Einer Mahnung bedarf es nicht; im Verzugsfall des Kunden gilt unser Zuwarten
als Nachfristsetzung, mit der von uns vorgenommenen Spezifikation erklärt sich
der Kunde sohin einverstanden.
8. Werden über den Kunden Umstände
bekannt, welche seine Zahlungsfähigkeit in Frage stellen, sind wir ebenfalls
berechtigt, nach eigener Wahl alle Lieferungen zurückzuhalten, oder vom Vertrag
ganz oder teilweise ohne Übernahme jedweder Folgekosten zurückzutreten.
VI. VERSAND/GEFAHRTRAGUNG:
1. Kraft besonderer Vereinbarung
ist der Kunde nach Anzeige der Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft unsererseits
zur Übernahme verpflichtet. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Kunde die Lagerkosten
und die Lagergefahr. Für den Verzugsfall seitens des Auftraggebers oder Bestellers
übernehmen wir keine Haftung als Verwahrer. Gerät der Kunde in Annahmeverzug,
hat er die Faktura zum Zeitpunkt der Fälligkeit anzunehmen und den Rechnungsbetrag
sofort zu bezahlen. Der Gefahrübergang tritt auch dann ein, wenn eine von uns
übernommene Versandverpflichtung auf Grund von nicht von uns zu vertretenden
Umständen. unmöglich ist.
2. Haben wir Kraft besonderer
Vereinbarung die Übersendung der Ware an den Kunden übernommen, tritt im vereinbarten
Erfüllungsort keine Veränderung ein1. Der Versand erfolgt daher auf Gefahr und
Rechnung des Kunden. Dies gilt auch für den Fall einer zugesagten frachtfreien
Lieferung.
3. Wenn der Kunde nicht eine
besondere Versandart bedungen hat, erfolgt die Bestimmung derselben durch uns.
Der Kunde erklärt sich schon jetzt ausdrücklich mit einem Versand durch Bahn,
Spediteur oder Frächter und Post einverstanden. Erfolgt der Versand durch unsere
eigenen Lastkraftwagen, tritt in der oben festgelegten Gefahrentragsregelung
keine Änderung ein.
4. Eine Haftung oder Bruch übernehmen
wir nur dann, wenn der Kunde die Kosten für die Bruchwertversicherung bezahlt
und den Schaden nachweist1. Eine Versicherungspflicht trifft uns in keinem Fall.
5. Stehzeiten und Leistungen
der LKW bei der Abladestelle, die eine halbe Stunde je Fahrzeugeinheit überschreiten,
sind uns vom Kunden (auch im Fall eines Loco-Bau-Preises) mit den Selbstkosten
zu ersetzen. Der Kunde trägt außerdem auch bei einem Franko-Bau-Preis nachstehende
Mehrkosten die aufgrund einer ungeeigneten Baustellenzufahrt entstehen, die
wegen ungenauer Bezeichnung der Baustelle oder Unbenützbarkeit der Zufahrt,
oder Straßenmaut, oder Straßenmehrbenutzungsbeiträgen, oder Gewichtsbeschränkungen
entstehen.
VII. UNMÖGLICHKEIT DER LEISTUNG:
Umstände, welche die Herstellung
und den Versand verhindern oder erschweren, zum Beispiel behördliche Maßnahmen,
Krieg, Aufruhr, Streik, sowie andere von uns nicht vertretbare Umstände und
Ereignisse, auch solche höherer Gewalt, befreien uns für die Zeit des Bestehens
dieser Umstände bzw. deren Nachwirkung von unserer Leistungspflicht und berechtigen
uns ohne Schadenersatzverpflichtung zum Rücktritt vom Vertrag1. Befindet sich
im Zeitpunkt des Eintrittes der Unmöglichkeit der Kunde jedoch bereits in Annahmeverzug,
oder tragt dieser bereits die Preisgefahr, so bleibt unser Anspruch auf Bezahlung,
dies unabhängig von einem allfälligen uns zustehenden Rucktrittsrecht, aufrecht.
VIII. GEWÄHRLEISTUNG UND ERSATZ
DES MANGELSCHADENS:
1. Wir leisten lediglich Gewähr
dafür, dass die Ware eine Qualität oder Leistung aufweist, die bei Waren der
gleichen Art üblich ist und die vom Kunden vernünftigerweise auch erwartet werden
konnte bzw. dass sie einer dem Kunden übergebenen Probe oder Muster entspricht.
Weitergehende Qualitäten oder Leistungen der Ware sind nur dann vereinbart,
wenn sie im Vertrag schriftlich festgehalten wurden. .
2. Wir leisten nur Gewähr für
Mängel, die bei der Übergabe bereits vorhanden sind und deren Vorhandensein
im Zeitpunkt der Übergabe vom Kunden auch bewiesen wird.
3. Liegen die Voraussetzungen
für eine Gewährleistung vor, so kann der Kunde nur die Verbesserung (den Nachtrag
des Fehlenden) fordern, es sei denn, dass die Verbesserung unmöglich ist oder
für uns mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ist die Verbesserung
(der Nachtrag des Fehlenden) unmöglich oder für uns mit einem unverhältnismäßig
hohen Aufwand verbunden so hat der Kunde das Recht auf Wandlung. Der Anspruch
auf Preisminderung ist ausgeschlossen. Wir sind berechtigt anstelle der Verbesserung
oder auf Wandlung den Austausch der Ware vorzunehmen.
4. Die Verbesserung (der Nachtrag
des Fehlenden) oder der Austausch der Ware wird von uns in angemessener Frist
vorgenommen, wobei wir zu mehreren Verbesserungsversuchen berechtigt sind.
5. Der Kunde ist verpflichtet,
die Ware unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen nach der Übernahme
zu untersuchen und -wenn sich ein Mangel zeigt -innerhalb der gleichen Frist
uns Anzeige davon unter genauer Beschreibung des Mangels zu erstatten. Zeigt
sich erst später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige ebenfalls unverzüglich,
spätestens aber drei Tage nach der Entdeckung gemacht werden. Verletzt der Kunde
diese Verpflichtung zu Untersuchung und/oder Anzeige, so Ist ein Anspruch auf
Gewährleistung und/oder Ersatz des Mangelschadens erloschen. ..
6. Das Recht auf Gewährleistung
erlischt, wenn es nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Übernahme
der Ware durch den Kunden gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann,
wenn uns der Kunde innerhalb dieser Frist den Mangel angezeigt hat. Durch die
in dieser Ziffer vorgesehene Verfristung des Gewährleistungsanspruches bleiben
die in Ziff. 5 und 7 vorgesehenen Fälle des Erlöschens des Gewährleistungsanspruches
unberührt.
7. Der Anspruch auf Gewährleistung
des Kunden erlischt mit der Verarbeitung oder Vermischung der Ware durch den
Kunden oder durch Dritte, sofern nicht davor bereits ein Gewährleistungsanspruch
geltend gemacht wurde.
8. Begehrt der Kunde wegen des
Mangels Schadenersatz, so steht ihm ein derartiger Anspruch nur dann zu, wenn
uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit an diesem Mangel trifft. Für das Vorliegen
dieser Voraussetzung ist der Kunde beweispflichtig.
9. Auf Verbrauchergeschäfte sind
die Ziff. 1 bis 8 nicht anwendbar; es gelten die §§ 8, 9, 9a und 9b sowie §
23 KSchG.
IX.SONSTIGE SCHADENERSATZANSPRÜCHE:
1. Für Schäden, die durch uns
im Zug der Erfüllung des Vertrages entstehen, haften wir nur für eigenes grobes
Verschulden oder grobes Verschulden der für uns tätigen Gehilfen.
2. Bei Verträgen über die Lieferung
von unseren Waren, die nicht vom Kunden benützt werden, übernehmen wir keine
Schutzpflicht gegenüber dem tatsächlichen Benützer der von uns gelieferten Ware;
unser Vertragswille ist nicht darauf gerichtet, im Rahmen dieses Vertrages Vereinbarungen
mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu schließen. Ausgeschlossen ist jedweder
Schadenersatzanspruch für Mangelfolge -oder sonstige Begleitschäden, ebenso
für Betriebsausfalloder andere mittelbare Schäden.
3. Ziff. 1 und 2 gelten nicht
für Personenschäden bei einem Verbrauchergeschäft, der Ausschluss nach Ziff.
2 Abs. 2 gilt bei Verbrauchergeschäften nur, wenn uns kein grobes Verschulden
(Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) trifft.
4. Sollten seitens der Hersteller
Garantiezusagen vorliegen, die inhaltlich und/oder zeitlich über die in unseren
Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Gewährleistungs- und Garantiezusagen
hinausgehen, so führen diese Zusagen zu keiner Erweiterung unserer Gewährleistungs-
und Garantieverpflichtungen, sondern berechtigen lediglich zur Geltendmachung
gegenüber dem Hersteller.
X.PRODUKTHAFTUNG:
1. Eine Haftung für Sachschäden
eines Unternehmers ist gemäß § 9 PHG ausgeschlossen. Dieser Ausschluss erstreckt
sich auch auf alle Hersteller, Importeure und Lieferanten, von denen wir Material,
Produkte oder Teile von Produkten beziehen.
2. Der Kunde verpflichtet sich,
den in Punkt 1. angeführten Haftungsausschluss bei jedem Inverkehrsetzen, Weiterliefern
oder Weiterveräußern unserer Produkte an seinen Abnehmer
zu überbinden, und verpflichtet
sich, uns diesbezüglich völlig klag- und schadlos zu halten.
3. Regreßansprüche gem. § 12
PHG gegen uns sind in jedem Fall ausgeschlossen.
4.Unsere Regreßansprüche nach
dem PHG verjähren In 30 Jahren.
XI.EIGENTUMSVORBEHALT:
1. Bis zur vollständigen Bezahlung
des vom Kunden zu leistenden Entgeltes, einschließlich Nebengebühren, sowie
bis zur Abrechnung eines eventuellen Kontokorrentsaldos behalten wir uns das
Eigentum an der gelieferten Ware vor. Die Hingabe eines Wechsels oder Schecks
erfolgt zahlungshalber, ohne dass hierdurch eine Änderung des Grundverhältnisses
eintritt.
2. Der Kunde ist berechtigt,
die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang, sei es bearbeitet oder unbearbeitet
weiter zu veräußern. Er hat sich seinerseits bis zur vollständigen Bezahlung
des ihm zustehenden Leistungsanspruches (Kaufpreis) das Eigentum vorzubehalten.
Der Kunde tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen
an uns ab. Zu dem Zweck hat der Vorbehaltskäufer in seinen Büchern und in den,
den weiterverkaufsbeurkundenden Rechnungsformularen auf die Forderungsabtretung
hinzuweisen und uns zu verständigen. Wir sind berechtigt, in die Geschäftsbücher
des Vorbehaltskäufers einzusehen, um zu überprüfen, ob vom Vorbehaltskäufer
die Abtretungsvermerke angebracht worden sind; zu dieser Bucheinsicht erteilt
der Vorbehaltsbesitzer seine ausdrückliche Zustimmung.
3. Wird die Vorbehaltsware nach
Verarbeitung, insbesondere mit uns nicht gehörenden Waren, weiter verkauft,
so gilt die Abtretung als nur in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware erfolgt.
Bleibt die Drittschuld in der Höhe hinter unserer Forderung zurück, so geht
die Forderung gegen den Drittkäufer nur insoweit auf uns über, als es dem Verhältnis
des Wertes unserer Vorbehaltsware zu dem Wert fremder Waren im Zeitpunkt der
Drittlieferung entspricht. Dem Kunden erteilen wir im Innenverhältnis die Zustimmung,
dass er die an uns abgetretenen Forderungen beim Drittkäufer einzieht, wobei
die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen sind; dies jedoch unbeschadet
des uns zustehenden Rechts, die Forderungen auch unmittelbar beim Drittkäufer
einzuziehen, der uns zu diesem Zweck vom Vorbehaltskäufer namhaft zu machen
ist. Der Besteller ist zur gesonderten Lagerung und Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Ware verpflichtet und hat uns auf Verlangen den Nachweis über die
erfolgte Versicherung zu erbringen. Er darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden
oder zur Sicherung übereignen und hat uns von der erfolgten Pfändung Dritter
unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Der Kunde ist berechtigt,
die Ware Im gewöhnlichen Geschäftsgang zu bearbeiten und zu verarbeiten. Die
Be- oder Verarbeitung hat auf unser vorbehaltenes Eigentum keinen Einfluss,
sodass wir auch nach Be- oder Verarbeitung Alleineigentümer der neuen Sache
bleiben. Der Kunde verwahrt die neu entstandene Sache unter Bedachtnahme auf
die bisher genannten Verpflichtungen unentgeltlich für uns. Bei Verarbeitung
unserer Waren mit Waren anderer Lieferanten durch den Kunden werden wir anteilmäßig
Miteigentümer der neuen Sache. Soweit wir Eigentümer oder Miteigentümer durch
Be- oder Verarbeitung entstandener neuer Sachen werden, finden auf sie bzw.
unseren Miteigentumsanteil die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen
entsprechende Anwendung.
XII.ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND:
Erfüllungsort für die Verpflichtungen
des Kunden ist Wien, für sämtliche Verpflichtungen unsererseits nach unserer
Wahl entweder Wien oder das von uns beauftragte Werk oder Lager. Gerichtsstand
für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist Wien, wobei wir
jedoch berechtigt sind, auch am Wohnsitz des Käufers oder am Erfüllungsort zu
klagen. Im Rahmen der EDV-Abrechnung sind die für die Auftragsabwicklung notwendigen
Daten gespeichert. Die Daten werden von uns vertraulich behandelt und nur, soweit
notwendig, für den Geld- und Zahlungsverkehr an Außenstehende weitergegeben.
XIII.SONDERBESTIMMUNGEN FÜR VERBRAUCHERGESCHÄFTE:
1. Liegt ein Verbrauchergeschäft
im Sinne des § 1 Abs. 1 des KSchG vor und stehen zwingende Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes der Wirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen
entgegen, so gelten anstelle der unwirksamen Vertragsbedingungen die entsprechenden
zwingenden Normen des Konsumentenschutzgesetzes, im übrigen bleiben jedoch alle
übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollinhaltlich aufrecht
und wirksam.
2. Vorbehaltlich der hier zu
1. getroffenen Regelung wird bezüglich des Konsumentenschutzgesetzes festgelegt:
a)Bei Gewährleistungsansprüchen
des Verbrauchers sind wir berechtigt, uns bei Gattungsschulden von den Ansprüchen
auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung dadurch zu befreien,
dass wir in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen mangelfreie Sache
auszutauschen oder die Verbesserung bewirken bzw. das Fehlende nachtragen. Im
übrigen sind wir berechtigt, uns vom Anspruch auf angemessene Preisminderung
dadurch zu befreien, dass wir innerhalb angemessener Frist und in zumutbarer
Weise Verbesserung vornehmen oder das Fehlende nachtragen.
b)An die genannten Angebotspreise
sind wir 2 Monate nach Vertragsabschluß gebunden. Erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäß
oder aus Gründen unserer Kunden nach diesem Zeitraum, können die Preise entsprechend
der allgemeinen Preisänderung für die jeweiligen Produkte angepaßt werden.
c)Wir sind berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten, wenn der Verbraucher zahlungsunfähig wird.
XIV.DATENWEITERGABE :
Der Kunde stimmt ausdrücklich
zu, dass eine Anfrage an die Warenkreditevidenz des Kreditschutzverbandes von
1870 erfolgen kann. Im Falle des Zahlungsverzuges werden von unserem Unternehmen
der Name des Kunden (einschließlich frühere Namen), das Geburtsdatum, das Geschlecht,
die Anschrift, der Beruf, der offene Saldo sowie die Mahndaten an die Warenkreditevidenz,
die für andere Warenkreditgeber zugänglich ist, übermittelt.
Stand März 2002
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